Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Maschinenring Starnberg GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen zu diesen AGB. Für Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich Garten-, Landschaftsbau (Landschaftsgärtner) gelten jedoch die AGB für landschaftsgärtnerische Arbeiten, herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen, in der jeweils geltenden Fassung und nur subsidiär diese AGB.

(2) Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch die eine wirksame, ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Weist der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke auf, so sind die Parteien bemüht, die Lücke unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages durch eine Regelung zu schließen, die sie bei Kenntnis der Lücke im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffen hätten.

(3) Abweichende AGB unserer Auftraggeber gelten selbst bei Kenntnis von uns nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote inklusive dazugehöriger Unterlagen gelten stets freibleibend.

(2) Aufträge verpflichten die Maschinenring Starnberg GmbH erst nach der durch sie erfolgten Auftragsbestätigung.

(3) Die Vergabe des Auftrages an Subunternehmer bleibt der Maschinenring Starnberg GmbH vorbehalten.

(4) Mitarbeiter oder sonstige von der Maschinenring Starnberg GmbH herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern die Maschinenring Starnberg GmbH nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung, mitgeteilt hat.

§ 3 Warnpflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der von der Maschinenring Starnberg GmbH für die Durchführung der Tätigkeiten namhaft gemachten Person/en, vor Durchführung der Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren, besondere Gefahrenmerkmale gemäß Arbeitnehmerschutz, Arbeitserschwernisse sowie allfällige Besonderheiten auf welche bei der Leistungserbringung bedacht genommen werden muss, zu geben. Dies ist schriftlich zu dokumentieren und vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

§ 4 Gewährleistung
(1) Die Maschinenring Starnberg GmbH leistet Gewähr, dass ihre Leistungen die im Vertrag bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien, Geräte oder andere Dinge vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung der Maschinenring Starnberg GmbH rein auf die fachgemäße Arbeit.

(2) Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. In allen anderen Fällen entsteht der Gewährleistungsanspruch nur dann, wenn der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit eines Werkes beträgt 6 Monate ab Herstellung des Werkes.

(3) Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferungen bzw. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Lieferscheines, schriftlich zu erheben. Hat der Auftraggeber keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Auftraggebers auf Gewährleistung, macht ihn jedoch ersatzpflichtig für dadurch entstehende Mehrkosten.

§ 5 Haftung, Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Der Ersatz für Mangelfolgeschäden, sonstige Verluste oder entgangenem Gewinn aufgrund mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Leistung, ausgenommen Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern die Schäden leicht fahrlässig verursacht wurden.

§ 6 Gesonderte Geschäftsbedingungen für Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich Winterdienst
(1) Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen zu den vereinbarten Zeiten erfolgen nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen; die Maschinenring Starnberg GmbH haftet keinesfalls weitergehender als der Auftraggeber selbst.

(2) Sollte die maschinelle Schneeräumung und Streuung aufgrund von Hindernissen nicht möglich sein, so kann die Maschinenring Starnberg GmbH die Arbeiten in diesem Bereich nicht durchführen und ist auch von der Haftung befreit. Weiters haftet die Maschinenring Starnberg GmbH nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigte Flächen ereignen.

(3) Falls der Auftraggeber keine konkrete Darstellung der für den Winterdienst vorgesehenen Flächen (Plan) übermittelt, wird die Maschinenring Starnberg GmbH den Winterdienst nur auf jenen Flächen durchführen, bei welchen sie annimmt, dass diese Vertragsgegenstand sind. Falls durch die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage eines Plans Flächen nicht oder nur unzureichend geräumt werden und dadurch Schäden auftreten, übernimmt die Maschinenring Starnberg GmbH keine Haftung und der Auftraggeber ist  verpflichtet, Maschinenring Starnberg GmbH  auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

(4) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz von Salz zu Schäden an benachbarten Pflanzen etc. führen kann. Weiters können auch im Zuge der ordnungsgemäßen Räumung Schleifspuren am Boden oder entlang von Rand-steinen, Kanaldeckeln etc. auftreten. Derartige Schäden an Pflanzen, Gebäuden, Bodenflächen etc. des Auftraggebers führen zu keinen Schadensersatzpflichten von Maschinenring Starnberg GmbH und es verpflichtet sich der Auftraggeber bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke etc.) die Maschinenring Starnberg GmbH völlig schad und klaglos zu halten.

(5) Maschinenring Starnberg GmbH haftet nicht für Schäden an Randsteinen, Gebäuden, etc., die im Zuge der üblichen Schneeräumungstätigkeiten entstehen (z.B. das Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen von Kanten und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder durch das Anfahren bei üblicher Geschwindigkeit), wenn dieser Schaden bei ordnungs- und normgerechter Ausführung und Erhaltung der Randsteine, Gebäude, etc. nicht entstanden wäre.

(6) Der Auftraggeber hat durch Maschinenring Starnberg GmbH  verursachte, offensichtliche Schäden an seinen Objekten längstens binnen fünf Tagen ab deren Erkennbarkeit, nicht offensichtliche Schäden, die erst bei einer genaueren Überprüfung auffallen, spätestens bis zum 15. April der jeweiligen Winterdienstsaison an Maschinenring Starnberg GmbH jeweils schriftlich zu melden.

(7) Wird die Maschinenring Starnberg GmbH mit Schneebeseitigungsarbeiten am Dach beauftragt, ist der Auftraggeber für die Beurteilung der Einsturzgefahr des Daches verantwortlich.

Für die angegebenen Schneelastwerte haftet der Auftraggeber; gegebenenfalls ist vom Auftraggeber für eine solche Beurteilung eigenverantwortlich ein Statiker beizuziehen.

§ 7 Besondere Bestimmungen für Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich Reinigung
(1) Bei Auftragsbeendigung verpflichtet sich der Auftraggeber umgehend gemeinsam mit dem zuständigen Mitarbeiter der Maschinenring Starnberg GmbH eine Abnahme des Objekts durchzuführen. Mängel, Schäden, etc. und daraus resultierende Ansprüche sind – bei sonstigem Verlust – bei der Abnahme unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich vor Ort im Beisein des zuständigen Mitarbeiters der Maschinenring Starnberg GmbH anzuzeigen. Findet keine Schlussbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.

(2) Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (wie z.B. Teppich-verlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbung und Druck, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel) sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebern haftet die Maschinenring  Starnberg GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei der Reinigung von Glasflächen, die Mörtelreste und/oder sonstige starke Verschmutzungen aufweisen, kann es vorkommen, dass beispielsweise durch die im Mörtel enthaltenen Quarzkristalle beim Reinigen Kratzspuren an der Oberfläche entstehen. Für diese Art von Beschädigung übernimmt die Maschinenring- Starnberg GmbH keinerlei Haftung. Für den vor solchen und ähnlichen baulich bedingten Rückständen ausreichenden Schutz von Glasflächen – beispielsweise durch Folien – ist der Auftraggeber bzw. dessen Lieferant verantwortlich.

(4) Verunreinigungen, welche nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind, müssen mit Spezialmitteln bearbeitet werden und können von Maschinenring Starnberg GmbH nur auf Regiebasis angeboten werden.

(5) Die Reinigung eines Gehsteiges oder die Reinigung von Flächen im Freien erfolgt nur an niederschlagsfreien und/oder an Tagen, an denen keine Frostgefahr besteht.

(6) Der Auftraggeber hat für einen zeitgerechten freien Zutritt zu den zu reinigenden Räumlichkeiten und Flächen zu sorgen und am Arbeitsort eine unentgeltliche Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen.

(7) Überlässt der Auftraggeber der Maschinenring Starnberg GmbH zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser von der Maschinenring Starnberg GmbH nach Beendigung der Vertragsverhältnisse zurückzustellen. Die Maschinenring Starnberg GmbH haftet bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert.

(8) Der Auftraggeber stellt erforderlichenfalls unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen der Maschinenring Starnberg GmbH zur Verfügung.

(9) Für die Entsorgung der bei der Reinigung anfallenden Reststoffe sind vom Auftraggeber zu Beginn der Leistungs-durchführung geeignete Behältnisse in ausreichender Menge beizustellen. Für die fachgerechte Entsorgung ist der Auftraggeber verantwortlich.

§ 8 Besondere Bestimmungen für Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich Grünflächen- und Baumarbeiten
(1) Die Pflegearbeiten der vereinbarten Flächen bzw. Bäumen zu den vereinbarten Zeiten erfolgt nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften . Eine darüber hinausgehende Haftung an herabfallende Totäste oder Windwurfschäden wird nicht übernommen; die Maschinenring Starnberg GmbH haftet keinesfalls weitergehender als der Auftraggeber selbst.

(2) Sollte Dienstleistungen aufgrund des Auftraggebers und dessen Aufgaben nicht möglich sein, obwohl dem Auftraggeber der Lieferzeitpunkt mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt er die entstandenen Kosten. Die Maschinenring Starnberg GmbH kann die Arbeiten in diesem Bereich nicht durchführen und ist auch von der Haftung befreit. Zu den Aufgaben des Auftraggebers zählen soweit nicht anders schriftlich vereinbart: fehlender Anwesenheit des Auftraggebers trotz Erforderlichkeit, Zufahrt zum Grundstück, die Befahrbarkeit des Bodens, Gewichtsbeschränkungen, Breite des Tores oder Türen, fehlende Genehmigungen oder Spartenpläne. Weiter haftet die Maschinenring Starnberg GmbH nicht für Schäden, die sich erst nach Fertigstellung ereignen.

(3) Falls der Auftraggeber keine konkrete Darstellung der für Grünpflege – und Baumarbeiten vorgesehene Dienstleistung (Plan) übermittelt, wird die Maschinenring Starnberg GmbH Die Arbeiten so durchführen, wie sie annimmt, dass diese Vertragsgegenstand sind. Falls durch die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage eines Plans Flächen oder Bäume nicht oder nur unzureichend gepflegt werden und dadurch Schäden auftreten, übernimmt die Maschinenring Starnberg GmbH keine Haftung und der Auftraggeber ist  verpflichtet, Maschinenring Starnberg GmbH  auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

(4) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz von schwereren Maschinen an Flächen und benachbarten Pflanzen etc. zu Schäden führen kann. Derartige Schäden an Pflanzen, Gebäuden, Bodenflächen etc. des Auftraggebers führen zu keinen Schadensersatzpflichten von Maschinenring Starnberg GmbH und es verpflichtet sich der Auftraggeber bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke etc.) die Maschinenring Starnberg GmbH völlig schad und klaglos zu halten.

(5) Der Auftraggeber hat durch Maschinenring Starnberg GmbH  verursachte, offensichtliche Schäden an seinen Objekten längstens binnen fünf Tagen ab deren Erkennbarkeit an Maschinenring Starnberg GmbH jeweils schriftlich zu melden. Gegebenenfalls ist vom Auftraggeber für eine Feststellung einer Standfestigkeit nach ZTV eine Beurteilung eigenverantwortlich beizuziehen.

§ 9 Vertragsdauer
Sofern die Vertragsdauer im Auftrag nicht geregelt ist, gelten Dauerschuldverhältnisse auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ordentliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen können von allen Vertragsparteien schriftlich zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

§ 10 Rücktritt vom Vertrag
(1) Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag wegen Liefer- bzw. Leistungsverzuges kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, jedoch mindestens vierwöchigen, schriftlich gesetzten Nachfrist erfolgen. Ein Rücktritt ist nicht möglich bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Lieferungen und Leistungen, die nach Angaben des Auftraggebers speziell herzustellen oder zu beschaffen sind.

(2) Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann Maschinenring Starnberg GmbH ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, es sei denn der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrages zu.

§ 11 Zahlungsverzug, Entgelt
(1) Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen prompt netto bei Fakturenerhalt fällig. Bei Zahlungsverzug eines Auftraggebers gilt der gesetzlich festgelegte Zinssatz bzw. ist die Maschinenring Starnberg GmbH zusätzlich berechtigt, Zinseszinsen zu beanspruchen, sowie eine Mahngebühr von € 15,- pro Mahnung einzuheben.

(2) Das vereinbarte Entgelt wird entsprechend der Entwicklung des verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst, wobei die Indexzahl des Monates des Vertragsabschlusses als Basiswert heranzuziehen ist. Darüber hinaus sind Preisanpassungen bei Erhöhung der Selbstkosten (Rohstoffe, KV-Erhöhungen) jederzeit möglich.

§ 12 Zurückbehaltung, Aufrechnung
(1) Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Auftraggeber wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes oder Aufrechnung zu.

(2) Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle unseres Anerkenntnisses gegen unsere Ansprüche aufgerechnet werden.

§ 13 Drittleistungen
Die Maschinenring Starnberg GmbH ermöglicht Drittanbieter Dienstleistungen und Lieferungen über seine Geschäftsstelle verrechnen zu lassen im Namen und Auftrag des Drittanbieters. Auch wenn die Maschinenring Starnberg GmbH als Abrechnungsstelle damit verbundene Transaktionen ermöglicht, ist die Maschinenring Starnberg GmbH weder der Käufer noch der Verkäufer dieser Drittanbieter-Dienstleistungen oder Lieferungen. Die Maschinenring Starnberg GmbH bietet lediglich Drittanbieter und Verkäufern eine Plattform, um und Transaktionen abzurechnen. Somit wird der Vertrag, der bei Verkaufsabschluss dieser Drittanbieter ausschließlich zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen. Maschinenring Starnberg GmbH ist dabei kein Vertragspartner und daher nicht verantwortlich für diesen Vertrag und nicht der Vertreter des Verkäufers. Der Drittanbieter ist alleinig verantwortlich für den Verkauf der Produkte, der Dienstleistungen, jegliche Reklamation von Seiten des Käufers und alle anderen Angelegenheiten, die durch den Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer entstehen.

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Maschinenring Starnberg GmbH ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers, das Logo und die Art der dem Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz gegenüber Dritten zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber bereits beendet ist.

(2) Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, dass die für den Auftrag und  Kundenregister vom Auftraggeber bereitgestellten Daten erfasst und für Werbe- und Marketingzwecke verwenden werden. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Angabe seiner Telefonnummer und seiner elektronischen Postadresse ausdrücklich einverstanden, von der Maschinenring Starnberg GmbH Telefonanrufe und elektronische Post zu Werbe- und Marketingzwecken, insbesondere zu Zwecken der Zusendung von Angeboten und Newsletter mit werblichen Informationen zum Unternehmen von Maschinenring Starnberg GmbH und von Kunden der Maschinenring Starnberg GmbH zu erhalten. Diese Zustimmung gilt über die vereinbarte oder tatsächliche Vertragsdauer hinaus, kann jedoch jederzeit durch Übermittlung eines E-Mails an info@mr-starnberg.de widerrufen werden.

Weiter erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die in Medien, insbesondere auf Websites, einschließlich Social Media Plattformen, veröffentlichten Daten, Firmenbezeichnungen, Logos und Marken zum Zwecke der Gestaltung von Werbemaßnahmen verwendet werden dürfen.

(3) Zuständig für alle sich aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Es gilt deutsches Recht exklusive der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.

Maschinenring Starnberg GmbH
Graf-Rasso-Straße 3
82346 Andechs

Ausgabe August 2020